Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partner
§ 1 Gegenstand des Vetrages
(1) Gegenstand des Vetrages ist die Zusammenarbeit der Vetragsparteien im Hinblick auf die vom Geschäftsherrn vertriebenen Produkte, deren Stand sich aus
der anliegenden Produktliste ergibt.
(2) Dem Geschäftsherrn bleibt vorbehalten, die Produktliste durch neue und andere Produkte zu ergänzen bzw. den Vertrieb von vorhandenen Produkten einzu-
stellen, ohne das diesbezüglich der Vertriebspartner daraus Ansprüche herleiten kann.
§ 2 Pflichten und Möglichkeiten des Vertriebspartners
(1) Der Vertriebspartner hat das Recht, neben anderen Vertriebspartnern ohne Anspruch auf Gebietsschutz, Kundenschutz und Produktschutz die aus der
Produktliste erkennbaren Produkte zu vertreiben. Eine Verpflichtung des Vertriebspartners zum Tätigwerden besteht nicht. Der Vertriebspartner ist nicht in die
Organisation des Geschäftsherrn eingegliedert, er ist vielmehr in der Gestaltung und Durchführung seiner beruflichen Aktivitäten grundsätzlich unabhängig,
soweit sich nicht unmittelbar aus diesem Vertrage etwas anderes ergibt.
(2) Der Vertriebspartner ist kein Vertreter des Geschäftsherrn. Er ist nicht berechtigt, den Geschäftsherrn rechtsgeschäftlich zu vertreten, Willenserklärungen im
Namen des Geschäftsherrn abzugeben und/oder Rechtsverhältnisse im Namen des Geschäftsherrn zu gestalten. Insbesondere ist dem Vertriebspartner die
Verwendung der Firmierung und der sonstigen Markenzeichen des Geschäftsherrn auf eigenem Briefpapier und sonstigen Medien, insbesondere einer etwaigen
Homepage, nicht gestattet.
(3) Soweit der Vertriebspartner für den Geschäftsherrn als Vertriebspartner tätig wird, hat seine Tätigkeit nach den Maßstäben eines ordentlichen Kaufmanns
unter Beachtung der betrieblichen Grundsätze, Preisvorgaben und generellen Anweisungen des Geschäftsherrn zu erfolgen. Soweit der Vetriebspartner von
diesen Vorgaben abweichen will, bedarf er zuvor einer schriftlichen Genehmigung des Geschäftsherrn.
(4) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, einem Interessenten und/oder einem Kunden vollständige und wahrheitsgemäße Informationen über die vertriebenen
Produkte zukommen zu lassen, ihn gegebenenfalls in die Benutzung und Handhabung der Produkte einzuweisen, ihn über Service und Pflegemaßnahmen auf-
zuklären, gegebenenfalls festgestellte Fehler in der Handhabung des Kunden zu korrigieren, etwaige Verletzungen der Garantiebestimmung zu dokumentieren,
und den Geschäftsherrn entsprechend zu informieren.
(5) Der Vertriebspartner nimmt ausschließlich Bestellungen und andere an weitere Vertriebspartner gerichtete Willenserklärungen, insbesondere Finanzie-
rungsanfragen von Kunden, auf. Er hat dabei ausschließlich die ihm vom Geschäftsherrn oder Vertriebspartner kostenlos zur Verfügung gestellten Formulare
und Unterlagen zu nutzen, selbige wahrheitsgemäß, vollständig und gewissenhaft auszufüllen, etwaige Bestellungen und Finanzierungsanfragen lückenlos
zu dokumentieren, die gesetzlich vorgeschriebenen Widerrufsbelehrungen an den Endverbraucher auszuhändigen und den Geschäftsvorfall anhand des ihm
ausgehändigten Beratungsformulars zu dokumentieren. Die vom Vertriebspartner gefertigten Bestellungen und Dokumente sind vollständig binnen einer Woche
an den Geschäftsherrn weiterzuleiten.
(6) Der Vertriebspartner wird den Geschäftsherrn wöchentlich schriftlich über die Verwendung der ihm kostenlos überlassenen Kommissionsgeräte unterrichten,
insbesondere hinsichtlich der im Laufe der Woche durchgeführten Vorführungen und Demonstrationen sowie anderweitigen Einsätze der Vorführgeräte. Dabei
ist der Einsatzort sowie die beteiligten Personen mit vollständiger Adresse und Telefonnummern und stichpunkthaft der Ausgang der Vorführung zu vermerken.
(7) Soweit der Vertriebspartner unter Verwendung von Markenzeichen, Firmierungen oder Produktbildern des Geschäftsherrn eigenständig Werbemaßnahmen
jeglicher Art veranlassen möchte, ist der Geschäftsherr zuvor umfassend zu informieren und seine schriftliche Genehmigung einzuholen.
(8) Der Vertriebspartner hat weiter die Pflicht, den Geschäftsherrn über alle Besonderheiten aller Geschäftsvorfälle zu unterrichten und insbesondere ihm später
bekannt gewordene Informationen betreffend die Bonität des Kunden vertraulich an den Geschäftsherrn weiterzuleiten.
(9) Soweit der Vertriebspartner nicht in direkten Wettbewerb zum Geschäftsherrn tritt, steht ihm die Ausübung anderer geschäftlicher und wirtschaftlicher Akti-
vitäten jeglicher Art frei.
(10) Der Vertriebspartner kann an den vom Geschäftsherrn für die Vertriebspartner angebotenen Schulungen, Produktinformationsveranstaltungen und sonsti-
gen betrieblichen Veranstaltungen teilnehmen, um über Produktneuheiten, Geschäftsstrategien, Erfahrungen anderer Vertriebspartner und Verkaufsförderungen
informiert zu werden. Eine Pflicht zur Teilnahme ist nicht gegeben.
§ 3 Provisionen
(1) Voraussetzung für das Entstehen jeglicher Provision ist das Zustandekommen eines wirksamen Vertrages zwischen dem Geschäftsherrn und dem durch die
Vermittlungstätigkeit geworbenen Kunden, einer den geschlossenen Vertrag korrespondierenden Zahlung des Kunden bzw. dem Kunden in Anspruch genom-
menen Keditinstitut sowie dem endgültigen unwiderruflichen Zahlungseingang (Ablauf der Widerrufrechte) beim Geschäftsherrn.
(2) Der Vertriebspartner erhält für seine eigene Vermittlungstätigkeit Provisionen nach Maßgabe der mit diesem Vertrag fest verbundenen Provisionstabelle, die
Vertragsbestandteil ist.
(3) Änderungen der Provisionstabelle sind nur zulässig, wenn sie mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende vom Geschäftsherrn angekündigt werden und
den Vertriebspartner nicht unangemessen benachteiligen.
(4) Darüber hinaus kann der Vertriebspartner entprechend seiner durch Verkaufsvorfälle erworbener Position in der Vertriebsstruktur des Geschäftsherrn wei-
tergehend Provisionen für Verkaufsfälle seiner Downline erwirtschaften. Die Höhe der Provisionen und die Position des Vertriebspartners in der Vertriebsstruktur
ergeben sich aus der Provisionstabelle.
(5) Ansprüche auf Sonderprovisionen und sonstige Entgelte bestehen nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart worden sind.
(6) Über die entsprechend diesem Vertrag und schriftlich vereinbarten Einzelvereinbarungen vereinbarten Provisionen hinausgehend hat der Vertriebspartner
keinerlei Anspruch auf Kostenerstattung und/oder Aufwandsentschädigung.
(7) Provisionen werden entsprechend den wirksam getätigten und durchgeführten Geschäftsvorfällen in der sich aus der Provisionstabelle ergebenden Provisi-
onshöhe dem internen Konto des Vertriebspartners gutgeschrieben und dem Vertriebspartner zum 15. jeden Monats auf sein Konto überwiesen. Korrespondie-
rend erhält der Geschäftspartner eine den einschlägig bekannten steuerrechtlichen Vorschriften genügende Abrechnung bzw. Gutschrift. Der Vertriebspartner ist
für eine ordnungsgemäße Versteuerung der von ihm vereinnahmten Provisionen selbst verantwortlich.
(8) Der Geschäftsherr ist berechtigt, im Falle der Ausübung des gesetzlich vereinbarten Widerrufsrechts bereits dem Vertriebspartner gutgeschriebene und/oder
ausgezahlte Provisionen zurückzufordern und gegebenfalls mit laufenden und/oder zukünftigen Provisionsforderungen des Vertriebspartners zu verrechnen.
§ 4 Abwicklung von Geschäftsvorfällen
(1) Die vom Vertriebspartner vermittelten Geschäftsvorfälle führen ausschließlich zu direkten Verträgen zwischen dem Geschäftsherrn und dem Kunden. Der
Geschäftsherr wird vermittelte Geschäfte nach Überprüfung des Kunden und des Geschäftsvorfalles binnen 3 Werktagen gegenüber dem Kunden schriftlich
bestätigen und Vertriebspartner begleitend informieren.
(2) Der Geschäftsherr behält sich vor, im Einzelfall vermittelte Geschäfte des Vertriebspartners abzulehnen. Den Geschäftsherrn wird der Vertriebspartner über
die Gründe der Ablehnung unverzüglich, auf Anforderung auch schriftlich, informieren.
§ 5 Lieferung an den Kunden
(1) Der Geschäftsherr wird nach einer schriftlichen Bestätigung des Geschäftsvorfalles zeitnah eine vollständige und umfassende Erfüllung der vereinbarten
Verträge gegenüber dem Kunden durchführen. Der Geschäftsherr wird dafür Sorge tragen, dass alle vom Vertriebspartner vermittelten Geschäfte durch man-
gelfreie und dem Stand der Technik entsprechende Produkte erfüllt werden.
(2) Die Erfüllung von Sachmängelgewährleistungen des Kunden fällt ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Geschäftsherrn. Der Vertriebspartner ist
verpflichtet, den Geschäftsherrn bei der Erfüllung seiner rechtlichen Verpflichtungen zu unterstützen.
(3) Soweit die Erfüllung der Verträge durch eine Belieferung des Kunden seitens des Vertriebspartners erfolgt, hat der Vertriebspartner die dem Kunden überge-
benen Produkte entsprechend den Herstellervorgaben anzuschließen, in Betrieb zu nehmen, den Kunden in die ordnungsgemäße Wartungshandhabung und
gefahrenfreie Nutzung des Gerätes einzuweisen, die dafür erforderliche Kenntnis des Kunden gegebenfalls durch wiederholende Schulungen sicherzustellen
und den Kunden auf etwaige Fehler in der Handhabung hinzuweisen. Diese Tätigkeit des Vertriebspartners ist durch die gezahlten Provisionen abgegolten.
§ 6 Schadensersatzansprüche des Vertriebspartners
(1) Soweit gesetzlich zulässig sind sämtliche Schadenersatzansprüche des Vertriebspartners ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit und/oder
Vorsatz des Geschäftsherrn beruhen. In diesem Falle ist die Haftung des Geschäftsherrn auf alle vertragstypischen bei Abschluss des Vertrages vorhersehbaren
Schäden beschränkt und auf einen Betrag je gesamten Geschäftsvorfall in Höhe von 1.500,00 € begrenzt.
§ 7 Vertragsdauer
(1) Der Vetrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei hat das Recht, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten zum
Ende eines Quartals zu kündigen. Das Recht jeder Vertragspartei zur Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei fortgesetztem pflichtwidrigem Verhalten
trotz vorangegangener Abmahnung, bleibt davon unberrührt.
(2) Abmahnungen und Kündigungen bedürfen der Schriftform und sind per Einschreiben-Rückschein zuzustellen.
(3) Im Falle einer außerordentlichen und ordentlichen Kündigung des Vertrages stehen dem Vertriebspartner bis zur zeitlichen Beendigung des Vertrages zur Ent-
stehung gelangende Provisionsansprüche zu. Provisionsansprüche für die Zukunft werden ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Provisionen
nach § 3 (3). Alle weiteren Vertriebspartner der Downline werden dem nächsthöheren Vertriebspartner untergeordnet.
§ 8 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
(1) Für das gesamte Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der BR Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechtes.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist abhängig vom Streitwert das nach dem Geschäftssitz des Geschäftsherrn zuständige Amts- und/
oder Landgericht.
§ 9 Nebenabreden und Schriftform
(1) Mit Abschluss dieses Vertrages vereinbaren die Parteien einvernehmlich, dass sämtliche bisher zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen schriftlicher und
mündlicher Art ihre Gültigkeit verloren haben und sich das Vertragsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung ausschließlich nach den hier getroffenen
Vereinbarungen richtet.
(2) Die Parteien bestätigen sich einvernehmlich, mit diesem Vertrag sämtliche zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Gesichtspunkte vollständig und umfas-
send geregelt zu haben. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Vereinbarungen dieses Vertrages berühren nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform selbst.